III. Landesverband (Körperschaft)
§ 12 Organe
Die Organe des Bayerischen Roten Kreuzes sind:
1. die Landesversammlung
2. der Landesvorstand
3. der Präsident
§ 13 Zusammensetzung der Landesversammlung
(1) Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Bayerischen Roten Kreuzes. Sie setzt sich zusammen aus:
1. den Delegierten jedes Kreisverbandes und zwar
a) dem Vorsitzenden und je zwei weiteren Delegierten jedes Kreisverbandes,
b) bei Kreisverbänden mit mehr als 10.000 Mitgliedern je einem weiteren Delegierten für jede angefangenen 10.000 Mitglieder,
2. dem Vorsitzenden und vier weiteren Delegierten jedes Bezirksverbandes,
3. bis zu 20 Delegierten jeder Rotkreuz-Gemeinschaft. Das Auswahlverfahren regeln die Ordnungen der Rotkreuz-Gemeinschaften,
4. den Oberinnen der Schwesternschaften,
5. dem Präsidenten,
den beiden Vizepräsidenten,
der Generaloberin,
dem Landesarzt und seines oder seiner beiden Stellvertreter,
dem Landesschatzmeister und seines oder seiner beiden Stellvertreter,
dem Justiziar,
den Landesgeschäftsführern.
(2) Die Landesversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Landesverbandes es er-fordert oder zwei Bezirksverbände, ein Drittel der Kreisverbände oder die Landesausschüsse von zwei Rotkreuz-Gemeinschaften es verlangen. Die Landesversammlung wird mit einer Frist von sechs Wochen vom Präsidenten schriftlich einberufen.
(3) Anträge an die Landesversammlung müssen spätestens vier Wochen vor deren Zusammentritt schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle eingegangen sein. Spätestens drei Wochen vor der Landesversammlung erfolgt der Versand aller eingegangenen Anträge in Papierform über die jeweils zuständigen Geschäftsstellen zur Weitergabe an die Mitglieder der BRK Landesversammlung nach § 13 Abs. 1 dieser Satzung.
Anträge, die erst in der Landesversammlung gestellt werden, müssen von mindestens 20 % der anwesenden Delegierten unterstützt werden. Anträge mit finanziellen Auswirkungen und Anträge auf Satzungsänderung können in der Landesversammlung nicht mehr gestellt werden.
§ 14 Aufgaben der Landesversammlung
(1) Der Landesversammlung obliegen:
1. die Wahl des Präsidenten,
der beiden Vizepräsidenten,
des Landesarztes und seines oder seiner beiden Stellvertreter,
des Landesschatzmeisters und seines oder seiner beiden Stellvertreter,
des Justiziars;
der Präsident oder einer der Vizepräsidenten muss eine Frau sein.
2. die Wahl der sieben Mitglieder und der drei Ersatzmitglieder des Haushaltsausschusses,
3. die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes des Landesverbandes und seines Stellvertreters,
4. die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Bayerischen Roten Kreuzes von weittragender und grundsätzlicher Bedeutung,
5. die Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung von Rotkreuz-Gemeinschaften,/
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
7. die Festsetzung der Mindestbeiträge der Mitglieder (§ 9 Absatz 6) und der finanziellen Leistungen der Kreisverbände für die Landesgeschäfts-stelle und die Bezirksverbände,
8. die Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte des Landesvorstandes,
9. die Entlastung
a) der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes sowie der Bezirksvorstände und des Landesausschusses der Bergwacht für die Teilabschlüsse der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände und der Bergwacht, soweit nicht der Haushaltsausschuss Entlastung erteilt hat,
b) der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes für den Gesamtjahresabschluss der Körperschaft, soweit nicht der Haushaltsausschuss Entlastung erteilt hat,
10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Bayerischen Roten Kreuzes nach Maßgabe des § 58,
11. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Landesversammlung und die Haushaltsausschüsse (§§ 15 Satz 4 letzter Halbsatz, 27 Abs. 5) sowie die Finanzwirtschaftsordnung (§ 47 Abs. 3).
(2) Änderungen der Satzung und Beschlüsse über die Festsetzung finanzieller Leistungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Haushaltsausschuss
Der Haushaltsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, die Mitglieder der Landesversammlung sein müssen und nicht dem Landesvorstand angehören. Die nach § 14 Abs. 1 Ziffer 2 gewählten Ersatzmitglieder treten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl an die Stelle eines Mitglieds, wenn es gemäß Feststellung des Haushaltsausschusses auf Dauer verhindert ist. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Ihm obliegen:
1. die Genehmigung des vom Landesvorstand aufgestellten Haushaltsplanes / Wirtschaftsplanes (§ 17 Abs. 2 Ziff. 2). Die Genehmigung muss spätestens bis zum 30. November des dem Geschäftsjahr vorausgehenden Jahres erfolgen. Der Haushalt kann unverändert angenommen oder als Ganzes abgelehnt werden. Es können auch jeweils die Teilhaushalte der Landesgeschäftsstelle, einer oder mehrerer Bezirksgeschäftsstellen oder der Berg-wacht einzeln unverändert angenommen oder abgelehnt werden,
2. die Genehmigung erheblicher Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan, die den Ausgleich des Haushalts gefährden,
3. die Benennung der Abschlussprüfer auf Vorschlag des Landesvorstandes,
4. die Erteilung des Prüfungsauftrages für
a) den Gesamtjahresabschluss der Körperschaft Bayerisches Rotes Kreuz,
b) den Jahresabschluss der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände und der Bergwacht,
5. unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, jedoch spätestens bis zum 30. Juni des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres, die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände und der Bergwacht und die Entlastung der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes, sowie der Bezirksvorstände und des Landesausschusses der Bergwacht,
6. unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, jedoch spätestens bis 30. September des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres, die Feststellung des geprüften Gesamtjahresabschlusses der Körperschaft und Entlastung der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes im Rahmen seiner Gesamtverantwortung,
7. die unverzügliche Abgabe des Vorganges unter Angabe von Gründen an die Landesversammlung über den Landesvorstand, wenn der Haushaltsausschuss die stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes, eines oder mehrerer Bezirksvorstände oder des Landesausschusses der Bergwacht nach Ziffern 5 und 6 nicht entlastet,
8. die Vorlage des Gesamtabschlusses der Körperschaft an die Landesversammlung mit den Prüfungsfeststellungen nach Ziffer 5,
9. die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 2 bis 4; das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Haushaltsausschüsse (§ 14 Abs. 1 Ziff. 11).
§ 16 Zusammensetzung des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand besteht aus
1. dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Landesarzt, dem Landesschatzmeister, dem Justiziar, der Generaloberin,
2. dem oder den Stellvertretern des Landesarztes und des Landesschatzmeisters,<
3. den Vorsitzenden der Bezirksverbände und für jeden Bezirksverband zwei weiteren Delegierten, die Mitglieder von Kreisverbandsvorständen sein müssen, darunter je Bezirksverband mindestens eine Frau,
4. je zwei weiteren Delegierten der Landesausschüsse oder Landesleitungen der Rotkreuz-Gemeinschaften,
5. einer Delegierten der Schwesternschaften,
6. weiteren bis zu fünf vom Landesvorstand berufenen Persönlichkeiten, die für die Rotkreuz-Arbeit von besonderer Bedeutung sind,
7. den Landesgeschäftsführern mit beratender Stimme.
(2) Ist jemand in doppelter Funktion Mitglied des Landesvorstandes, so wird er in den Funktionen nach den Ziffern 3 bis 5 des Absatzes 1 von seinem Stellvertreter vertreten, sofern er in dieser Funktion einen gewählten Stellvertreter hat. Ist mindestens einer der beiden Delegierten der Landesausschüsse oder Landesleitungen der Rotkreuz-Gemeinschaften verhindert, so wird er durch den gewählten Abwesenheitsvertreter des Landesausschusses oder der Landesleitung (§ 45 Abs. 3) vertreten.
(3) Der Landesvorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Konventionsbeauftragten, soweit nicht der Justiziar diese Aufgabe wahrnimmt.
§ 17 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand leitet das Bayerische Rote Kreuz und entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten.
(2) Dem Landesvorstand obliegen insbesondere:
1. die strategische Ausrichtung und verbandspolitische Zielsetzung des Bayerischen Roten Kreuzes und dessen Einrichtungen,
2. die abschließende Aufstellung des Haushaltsplanes / Wirtschaftsplanes. Dieser umfasst die Haushalte
a) der Landesgeschäftsstelle
b) sowie der Bezirksgeschäftsstellen
c) den vom Landesausschuss der Bergwacht aufgestellten Haushalt,
3. die Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse zur Vorlage an den Haushaltsausschuss, nämlich
a) den Gesamtjahresabschluss der Körperschaft Bayerisches Rotes Kreuz,
b) den Jahresabschluss der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände und der Bergwacht,
4. der Erlass von Richtlinien in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und von besonderer Tragweite, soweit nicht die Landesversammlung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 zuständig ist,
5. die Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit der Gliederungen des Bayerischen Roten Kreuzes,
6. die Benennung der Vertreter des Bayerischen Roten Kreuzes in der Bundesversammlung und in den Ausschüssen des Deutschen Roten Kreuzes,
7. die Benennung der Vertreter des Bayerischen Roten Kreuzes im Landesgesundheitsrat und in anderen entsprechenden Gremien auf Landesebene, in denen das Bayerische Rote Kreuz vertreten ist,
8. der Erlass der Ordnungen der Rotkreuz-Gemeinschaften nach Maßgabe des § 44,
9. der Erlass einer Verwaltungsordnung, einer Revisionsordnung, sowie sonstiger Vorschriftensammlungen,
10. der Erlass einer Geschäftsordnung für das Präsidium (§ 19 Abs. 1), die Landesgeschäftsführung (§ 21 Abs. 1 Satz 7), einer Geschäftsordnung für Weisungen (§ 22 Abs. 7 und 8, § 43 Abs. 5 und 6) sowie von Rahmengeschäftsordnungen für die Bezirks- und Kreisverbände,
11. der Erlass einer Geschäftsordnung für den Landesvorstand,
12. die Zustimmung zum Erlass und zur Änderung der Satzung für den Verband der Schwesternschaften vom Roten Kreuz in Bayern e.V. nach Maßgabe des § 46 Abs. 2,
13. die Beschlussfassung in Angelegenheiten der Landesversammlung im Sinn des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4, die keinen Aufschub dulden; über die Beschlüsse ist in der nächsten Landesversammlung zu berichten,
14. die Festlegung der Wertgrenzen bzw. Laufzeiten für Rechtsgeschäfte, die nach Ziffer 15 und 16 zu genehmigen sind,
15. die Zustimmung zu
a) Rechtsgeschäften zur Durchführung von Baumaßnahmen,
b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen,
c) Abschluss von Miet-, Leasing- sowie Pachtverträgen,
d) Pensions-, Renten- und Leibgedingeverträgen,
e) Beteiligung an Gesellschaften, Genossenschaften und sonstigen Vereinigungen. Bei Gründung von oder der Beteiligung an (gemeinnützigen) Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zusätzlich die Genehmigung des Bundesverbandes zur Führung des Namens „Rotes Kreuz“ und des Kennzeichens einzuholen. Die Zustimmungspflicht für die Mitgliedschaft in Vereinen nach Buchstabe e entfällt, soweit der Jahresbeitrag pro Mitgliedschaft 1.000 € nicht übersteigt,
f) Geschäften, die auf die Eröffnung oder den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet sind.
Die Zustimmungspflicht für Rechtsgeschäfte nach Buchstaben a bis c entfällt, sofern die hierfür vom Landesvorstand nach Ziffer 14 festzulegenden Summen bzw. Laufzeiten nicht überschritten werden. Bei Baumaßnahmen richtet sich die Zustimmungspflicht nach den Gesamtkosten,
16. die Genehmigung von Grundstücksgeschäften gemäß § 47 Abs. 2 und die Festlegung von Wertgrenzen hierfür,
17. die Übertragung von Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung auf die Landesgeschäftsführer,
18. die Kontrolle der Landesgeschäftsführer,
19. die Zulassung von Gästen in seinen Sitzungen.
(3) Der Landesvorstand kann Aufgaben nach Absatz 2 Ziff. 15 und 16 einem beschließenden Finanzausschuss zur selbstständigen Entscheidung übertragen. Dieser besteht aus sieben Mitgliedern. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesvorstand in jeder Sitzung zu berichten.
(4) Der Landesvorstand bildet aus seiner Mitte einen Revisionsausschuss. Dieser besteht aus dem Präsidenten sowie vier weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstands. Er kann bis zu zwei externe Sachverständige mit beratender Stimme bestellen. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesvorstand in jeder Sitzung zu berichten. Das Verfahren der Revision regelt § 51.
(5) Der Landesvorstand soll dem Präsidium (§ 18) Aufgaben nach Absatz 2 zur selbstständigen Erledigung zuweisen, soweit diese nicht dem Finanzausschuss gemäß Absatz 3 zu übertragen sind. Für die Revision ist der Revisionsausschuss ausschließlich zuständig.
(6) Der Landesvorstand besitzt gegenüber den Bezirks- oder Kreisvorständen und Rotkreuz-Gemeinschaften ein Weisungsrecht in folgenden Fällen:
- bei Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen, BRK- oder DRK-Satzung sowie Richtlinien und Beschlüsse der Körperschaft
- bei Verstößen gegen die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 29 Abs. 1 und § 40 Abs. 1
Der Landesvorstand kann nach Anhörung des betroffenen Vorstandes anordnen, dass der Bezirks- oder Kreisvorstand innerhalb einer Frist von einem Monat das Erforderliche veranlasst. Kommt der betroffene Vorstand dieser Anordnung nicht nach, kann der Landesvorstand die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten des betroffenen Bezirks- oder Kreisverbandes selbst durchführen. Kommt ein Kreis-verband der Anordnung nicht nach, kann der Landesvorstand die Durchführung dem zuständigen Bezirksverband übertragen. Bei Gefahr im Verzug kann das Weisungsrecht durch das Präsidium ausgeübt werden; hierüber ist in der nächsten Sitzung des Landesvorstandes zu berichten.
(7) Der Landesvorstand kann Fachausschüsse zu seiner Beratung bilden und geeignete Persönlichkeiten in diese Ausschüsse berufen.
(8) Der Landesvorstand kann für Einrichtungen des Landesverbandes Kuratorien errichten und deren Besetzung und Geschäftsordnung regeln. Aufgabe von Kuratorien ist es, den Landesvorstand zu beraten und seine Beschlüsse ein-schließlich des Haushalts solcher Einrichtungen vorzubereiten, sowie den Haushalt entsprechend den Beschlüssen des Landesvorstandes zu vollziehen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Mitglieder des Landesvorstandes sein.
§ 18 Präsidium
Aus der Mitte des Landesvorstandes wird ein Präsidium gebildet, das aus folgen-den Personen besteht:
- dem Präsidenten,
- den beiden Vizepräsidenten,
- dem Landesarzt,
- dem Landesschatzmeister,
- dem Justiziar
- je einem Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften,
- einem Vertreter der Bezirksverbände,
- der Generaloberin,
- den Landesgeschäftsführern mit beratender Stimme.
§ 19 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium erledigt alle aktuellen und dringlichen Aufgaben des Landesvorstandes, hierzu zählen insbesondere:
- Entscheidungen über personal-, tarif- und versorgungsrechtliche Fragen,
- Ausübung des Weisungsrechts im Sinn des § 17 Abs. 6 bei Gefahr im Verzug. Das Präsidium hat dem Landesvorstand hierüber in der nächsten Sitzung zu berichten.
Das Präsidium ist ferner zuständig für
- den Beschluss über die bedarfsgerechte Verteilung der Mittel gemäß § 49 Abs. 3,
- für Aufgaben, die ihm vom Landesvorstand gemäß § 17 Abs. 5 zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
(2) Über seine Tätigkeit ist der Landesvorstand in dessen nächster Sitzung zu unterrichten.
§ 20 Präsident
(1) Der Präsident vertritt das Bayerische Rote Kreuz. Er führt den Vorsitz in der Landesversammlung, dem Landesvorstand, dem Präsidium sowie dem Finanz- und Revisionsausschuss; er beruft diese Organe und Ausschüsse ein. Den Vorsitz im Finanzausschuss kann er dem Landesschatzmeister übertragen. Den Vorsitz im Revisionsausschuss kann er auf einen Vizepräsidenten übertragen. Er wird, wenn er verhindert ist, durch die Vizepräsidenten vertreten. Die Reihenfolge bestimmt die Landesversammlung. Der Präsident kann den beiden Vizepräsidenten über die Abwesenheitsvertretung hinaus einvernehmlich bestimmte Aufgaben übertragen.
(2) Besondere Aufgaben des Präsidenten sind:
1. die Anordnung von Einsätzen des Bayerischen Roten Kreuzes in Notfällen größeren Ausmaßes,
2. die Bestellung und Abberufung der Landesgeschäftsführer und ihrer Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Landesvorstand,
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 7 Abs. 7,
(3) Der Präsident kann beratend an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Bayerischen Roten Kreuzes teilnehmen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Schiedsgericht.
(4) Der Präsident kann außerordentliche Vorstandssitzungen in Kreis- und Bezirksverbänden einberufen, wenn es im Rotkreuz-Interesse erforderlich ist. Er unterrichtet darüber unverzüglich den Landesvorstand.
(5) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Bayerischen Roten Kreuzes sowie in Fällen der Eilmaßnahmen im Sinn des § 264 der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident bei Gefahr im Verzuge den im Landesverband zusammengefassten Gliederungen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident soll, bevor er tätig wird, die Betroffenen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Landesvorstand zur Beschlussfassung zusammengetreten ist. Die betroffenen Gliederungen können die Entscheidung des Landesvorstandes über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Dieser Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Der Präsident kann darüber hinaus alle Handlungen vornehmen, die für die Handlungsfähigkeit des Bayerischen Roten Kreuzes erforderlich sind, wenn die anderen Organe auf Landesebene und die Landesgeschäftsführung durch höhere Gewalt tatsächlich daran gehindert sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Dieses Notrecht endet, wenn die Organe und die Geschäftsführung wie-der handlungsfähig sind.
§ 21 Landesgeschäftsführung
(1) Die Landesgeschäftsführung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Über die Anzahl entscheidet der Landesvorstand. Die Landesgeschäftsführer werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Landesvorstand bestellt. Besteht die Landesgeschäftsführung aus mehr als einer Person, so wird ein Landesgeschäftsführer vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Landesvorstand als Sprecher bestimmt. Andernfalls übernimmt der Landesgeschäftsführer die Aufgaben des Sprechers. Die Landesgeschäftsführer führen in eigener Zuständigkeit die Geschäfte des Landesverbandes im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien der Landesversammlung und des Landesvorstandes. Nähere Einzelheiten zu Zuständigkeit, Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der Landesgeschäftsführer werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der Sprecher der Landesgeschäftsführer ist Dienststellenleiter der Landesgeschäftsstelle. Er ist auch Dienststellenleiter des Bayerischen Roten Kreuzes im Sinn des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes, soweit es sich um Belange des Gesamtpersonalrates handelt.
(3) Dienstvorgesetzter der Landesgeschäftsführer ist der Präsident.
(4) Soweit mehrere Landesgeschäftsführer bestellt sind, vertreten sie sich gegenseitig. Ist nur ein Landesgeschäftsführer bestellt, kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Landesvorstand einen Stellvertreter bestellen.
§ 22 Aufgaben der Landesgeschäftsführung
(1) Der Sprecher der Landesgeschäftsführer leitet die Landesgeschäftsstelle. Diese führt die Bezeichnung “Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes”. Die Landesgeschäftsführer legen den organisatorischen Aufbau, die Geschäftsverteilung sowie Vollmachten und Zeichnungsbefugnisse für die Landesgeschäftsstelle fest.
(2) Die Landesgeschäftsführer führen die Geschäfte der Landesgeschäftsstelle selbstständig und eigenverantwortlich unbeschadet der Zuständigkeit der satzungsgemäßen Organe des Landesverbandes durch.
Zu den Aufgaben der Landesgeschäftsführer nach Satz 1 gehören insbesondere:
- Umsetzung der Beschlüsse und Richtlinien der Organe des Landesverbandes sowie der Weisungen des Präsidenten
- Umsetzung der Aufgaben der Landesgeschäftsstelle
- Erstellung der verbandlichen Strategie
- fristgerechte Erstellung des Haushaltsplanes / Wirtschaftsplanes
- fristgerechte Erstellung des Jahresabschlusses
- fristgerechte Erstellung der Finanz-, Liquiditäts- und Investitionsplanung
- Vermögensangelegenheiten
- Personalangelegenheiten, insbesondere Einstellung und Entlassung des hauptberuflichen Personals der Landesgeschäftsstelle
- Entwicklung einheitlicher und verbindlicher Richtlinien
- Steuerung und Koordination der gesamtverbandlichen Rotkreuz-Arbeit und der Corporate Identity
- Umsetzung und Weiterentwicklung eines verbandsweiten Controllingsystems unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Vertretung des Bayerischen Roten Kreuzes im Rahmen seiner Spitzenverbandstätigkeit
- Dienstleistungsangebote für Bezirks- und Kreisverbände
- Erledigung von durch den Landesvorstand und das Präsidium übertragenen Aufgaben.
(3) Die Landesgeschäftsführer sind verpflichtet, den Landesvorstand umfassend über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren, die für dessen Aufgabenerfüllung, insbesondere die Wahrnehmung der Leitungsfunktion von Bedeutung sind.
(4) Die Landesgeschäftsführer sind verpflichtet, bei erheblichen Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan der Landesgeschäftsstelle den Landesvorstand und den Haushaltsausschuss unverzüglich zu informieren.
(5) Die Landesgeschäftsführer überwachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Durchführung der Beschlüsse und Weisungen des Landesvorstandes und des Präsidenten.
(6) Sie sind befugt, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit über alle Angelegenheiten der Bezirks- und Kreisverbände sowie der Rotkreuz-Gemeinschaften zu unterrichten. Sie können insbesondere im Benehmen mit den Geschäftsführern der Bezirks- und Kreisverbände ihre Einrichtungen besichtigen, Berichte und Akten anfordern und die Geschäfts- und Kassenführung der Bezirks-verbände sowie der Rotkreuz-Gemeinschaften prüfen, soweit diese nicht der Prüfung durch die Bezirks- und Kreisverbände unterliegen.
(7) Der Sprecher der Landesgeschäftsführer hat im Rahmen seiner Zuständigkeit gegenüber den Bezirksgeschäftsführern ein fachliches Weisungsrecht in folgenden Fällen:
- bei Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen sowie BRK- oder DRK-Satzung
- bei Verstößen gegen verbindliche Richtlinien und Beschlüsse übergeordneter Verbandsgremien oder -organe
- bei erheblichen Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan, die den Ausgleich des Haushalts gefährden,
- bei erkennbaren finanziellen Schwierigkeiten z. B. Überschuldung, drohender Krisen oder Zahlungsunfähigkeit.
Der Bezirksvorsitzende ist vor einer beabsichtigten fachlichen Weisung überdiese zu informieren. Innerhalb einer Frist von acht Tagen, in dringenden Fällen von 24 Stunden, hat er die Möglichkeit für Abhilfe zu sorgen. Die Einzelheiten des Weisungsrechts der Landesgeschäftsführer sind durch eine Geschäftsordnung für Weisungen (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10) zu regeln.
(8) Kommt der Bezirksgeschäftsführer der Weisung eines Landesgeschäftsführers nicht innerhalb eines Monats nach, so fordert dieser den Bezirksvorsitzenden auf, die Weisung disziplinarisch durchzusetzen. Kommt der Bezirksvorsitzende dieser Aufforderung nicht nach, so entscheidet eine durch das Präsidium bestellte Schlichtungsstelle mit folgender Besetzung: der Präsident, ein Landesgeschäftsführer sowie ein nicht betroffener Bezirks-vorsitzender. Das Verfahren regelt eine Geschäftsordnung für Weisungen (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10).
(9) Kommt der Bezirksverband der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht nach, führt die Landesgeschäftsstelle die beschlossene Maßnahme selbst auf Kosten des Bezirksverbandes durch.
(10) Die Landesgeschäftsführer können beratend an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Bayerischen Roten Kreuzes teilnehmen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Schiedsgericht.