§ 1 Geltungsbereich, Wahlberechtigung
(1) Diese Wahlordnung gilt für sämtliche Wahlen im Bayerischen Roten Kreuz.
(2) Die Wahlberechtigung im Bayerischen Roten Kreuz ergibt sich aus der Satzung und aus den Ordnungen der Gemeinschaften.
§ 2 Wahlvorbereitungsausschuss
(1) Zur Vorbereitung der Wahlen in der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes, der Bezirksversammlung und der Landesversammlung wird jeweils ein Wahlvorbereitungsausschuss gebildet, dem mindestens drei Personen angehören müssen. Zusätzlich sind insgesamt zwei Ersatzmitglieder, nämlich ein erstes und ein zweites, zu bestellen. Der Wahlvorbereitungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzen-den/die Vorsitzende.
(2) Der Wahlvorbereitungsausschuss wird vom jeweiligen Vorstand bestellt.
(3) Bei Wahlen innerhalb der Gemeinschaften ist ein Wahlvorbereitungsausschuss nicht erforderlich, aber zulässig.
(4) Die Gemeinschaften regeln die Bildung eines Wahlvorbereitungsausschusses in ihren Ordnungen. In diesem Fall können von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 3 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
(5) Wird ein Mitglied des Wahlvorbereitungsausschusses zur Wahl vorgeschlagen und liegt die Einverständniserklärung des Kandidaten vor, so scheidet dieses Mitglied aus. An seine Stelle tritt das Ersatzmitglied.
§ 3 Wahlausschreibung
(1) Der Wahlvorbereitungsausschuss erlässt spätestens am 30. Tage vor dem Wahltag die Wahlausschreibung. Sie enthält die Aufforderung, Wahlvorschläge beim Wahlvorbereitungsausschuss schriftlich bis spätestens zum 12. Tage vor der Wahl - 18.00 Uhr - einzureichen. In der Wahlausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass die Einreichung von Wahlvorschlägen mittels E-Mail unzulässig ist. In der Wahlausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass vorschlagsberechtigt nur ist, wer bei der betreffen-den Wahl wahlberechtigt ist. Den Wahlvorschlägen soll die Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen beigefügt werden. Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist* wirksam zurückgenommen werden.
(2) Die Wahlausschreibung für die Wahl in der Mitgliederversammlung soll in der gleichen Form wie die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgen. Die Wahlausschreibungen für die Wahl der zu wählenden Mitglieder der Vorstände auf Bezirks- und Landesebene müssen schriftlich ergehen; dies gilt auch für Wahlausschreibungen in den Gemeinschaften.
(3) Über die Gültigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge entscheidet der Wahlvorbereitungsausschuss. Er holt die notwendigen Einverständniserklärungen der Vorgeschlagenen ein. Das Vorliegen des Einverständnisses ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Vorschlages.
§ 4 Wahlleiter und Wahlausschuss
(1) Vor Beginn der Wahl lässt der Vorsitzende durch die Versammlung mindestens drei Wahlausschussmitglieder durch Zuruf wählen. Die Wahlausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.
(2) Der Wahlleiter führt den Vorsitz in der Versammlung während der Dauer der Wahl.
§ 5 Wahlvorschläge
(1) Vor Beginn der Wahl gibt der Wahlleiter die gültigen Wahlvorschläge bekannt. Bis zum Aufruf des jeweiligen Wahlganges kann die Kandidatur zurückgenommen werden.
(2) Steht vor Beginn des Wahlganges für die Wahl des Präsidenten oder des Vorsitzen-den eines Bezirksverbandes oder Kreisverbandes kein Kandidat zur Verfügung, so kann die Wahlversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, dass die gesamte Wahl neu auszuschreiben ist.
(3) Kommt ein Beschluss nach Abs. 2 nicht zustande, so fordert der Wahlleiter die Wahlberechtigten zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Gleiches gilt auch, wenn vor Beginn der weiteren jeweiligen Wahlgänge kein Kandidat zur Verfügung steht. Die Wahlvorschläge können schriftlich oder durch Zuruf erfolgen. Es können auch solche Bewerber benannt werden, die in der Versammlung nicht anwesend sind, jedoch ihr Einverständnis mit der Wahl erklärt haben. Der Wahlleiter hat die Namen der vorgeschlagenen Bewerber bekanntzugeben. Wer nicht zur Wahl vorgeschlagen ist, kann nicht gewählt werden.
(4) Die Vorgeschlagenen können sich der Wahlversammlung vorstellen. Im Anschluss daran kann eine Kandidatenbefragung sowie eine Personaldebatte durchgeführt werden. Über Einzelheiten entscheidet der Wahlausschuss.
§ 6 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel. Die Durchführung von Briefwahlen ist unzulässig.
(2) Auf Antrag können Wahlen auch offen vorgenommen werden. Offene Wahl ist ausgeschlossen, wenn ein Wahlberechtigter widerspricht oder wenn für ein Amt mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
(3) Will sich eine behinderte stimmberechtigte Person bei der Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, so hat sie dies dem Wahlleiter zu Beginn der Wahl bekannt zu geben. Hilfsperson kann auch ein von der stimmberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlausschusses sein. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der abstimmenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson kann nach Anweisung der stimmberechtigten Person den Stimmzettel dem Vorsitzenden des Wahlausschusses übergeben oder in die Wahlurne legen.
(4) Als Stimmzettel sind vorbereitete gleichartige Zettel zu verwenden. Sie können die gültigen Wahlvorschläge enthalten. Zur Erleichterung der Auszählung sind für verschiedene Wahlgänge möglichst verschiedenfarbige Stimmzettel zu verwenden.
(5) Der Wahlausschuss prüft den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest.
§ 7 Stimmabgabe
(1) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Wahlämter zu besetzen sind. Jeder Wahlberechtigte hat für ein zu besetzendes Wahlamt nur eine Stimme.
(2) Die Stimmabgabe in geheimer Wahl erfolgt mit Stimmzettel, auf dem der Wähler den von ihm Gewählten kenntlich macht. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, so kann gültig auch mit Ja oder Nein abgestimmt werden.
(3) Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen oder mehr als die zulässige Stimmenzahl oder keine Stimmabgabe enthalten, sind ungültig.
(4) Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben werden und dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von anderen im gleichen Wahlgang abgegebenen Stimmzetteln unterscheidet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht den Stimmzettel ungültig.