§ 1 Geltungsbereich
Die Schiedsordnung gilt für alle Mitglieder des Bayerischen Roten Kreuzes und seiner Gemeinschaften.
§ 2 Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Die Schiedsgerichte entscheiden über die Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen gem. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 der Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes, sowie von Disziplinarmaßnahmen nach den Ordnungen der Gemeinschaften.
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden darüber hinaus im Selbstreinigungsverfahren (§ 6 Ziff. 2 SchO) und den in der Satzung hierfür festgelegten Fällen (sonstiges Verfahren).
(3) Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.
§ 3 Schiedsgerichte
Schiedsgerichte werden bei den Bezirksverbänden und beim Landesverband des Bayerischen Roten Kreuzes gebildet.
§ 4 Zusammensetzung der Schiedsgerichte
(1) Das Schiedsgericht beim Bezirksverband besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, das Schiedsgericht beim Landesverband aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für die Vorsitzenden und Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu bestimmen.
(2) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes beim Bezirksverband und sein Stellvertreter werden von der Bezirksversammlung, der Vorsitzende des Schiedsgerichtes beim Landesverband und sein Stellvertreter werden von der Landesversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Ist vom Verfahren ein Angehöriger einer Rotkreuz-Gemeinschaft betroffen, muss dem Schiedsgericht ein Beisitzer angehören, der auf Vorschlag der Gemeinschaft des Betroffenen gewählt wurde. Der oder die anderen Beisitzer dürfen nicht derselben Gemeinschaft angehören.
(4) Die Beisitzer des Schiedsgerichtes bei den Bezirksverbänden werden vom Vorstand des Bezirksverbandes, soweit sie Vertreter der Gemeinschaften sind, auf Vorschlag der Bezirksausschüsse, auf vier Jahre gewählt. Die Beisitzer des Schiedsgerichtes beim Landesverband werden vom Landesvorstand, soweit sie Vertreter der Gemeinschaften sind, auf Vorschlag der Landesausschüsse, auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist in allen Fällen möglich.
(5) Bei der Wahl der Beisitzer ist eine allgemeine Liste und je eine Liste für jede Gemeinschaft zu erstellen. Innerhalb der Listen ist die Reihenfolge festzulegen, in der die Beisitzer ihr Amt ausüben sollen.
(6) Bei einem Schiedsverfahren darf nicht mitwirken
1. wer mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist,
2. wer wegen sachlicher Beteiligung als befangen anzusehen ist. Jedes Mitglied eines Schiedsgerichtes kann sich selbst als befangen erklären.
§ 5 Örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte
(1) Zuständig im ersten Rechtszug ist das Schiedsgericht beim Bezirksverband, dem der vom Verfahren Betroffene angehört. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem sich der Anlass zu dem Verfahren ereignet hat. Für Mitglieder des Landesvorstandes ist das Schiedsgericht beim Bezirksverband ihrer Hauptwohnung zuständig; für den Präsidenten und die Vizepräsidenten ist das Schiedsgericht beim Landesverband zuständig.
(2) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes beim Landesverband überträgt die Entscheidung dem Schiedsgericht eines benachbarten Bezirksverbandes, wenn ein Mitglied des Vorstandes des Bezirksverbandes vom Verfahren betroffen oder das zuständige Schiedsgericht rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.